Logo LSR M-V 2Geschäftsordnung (GO) des
Landesschülerrates Mecklenburg-Vorpommern (LSR M-V)

I. Allgemeines
1. Einberufung

  1. Die Vollversammlung (VV) wird im Auftrag des Vorstandes des LSR M-V einberufen.
    Die VV tagt mindestens einmal jährlich!
  2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an alle Delegierten der Kreise und Kreisfreien Städte Mecklenburg Vorpommerns und deren Geschäftsstellen.
  3. Sollte der gesamte Vorstand zurückgetreten sein, obliegt die Einberufung der VV den Kreis- und Stadtschülerräten.
  4. Eine außerordentliche VV muss einberufen werden, wenn dies der Vorstand des LSR M-V oder ein Drittel der Delegierten zur VV fordern.

2. Fristen

  1. Die Ankündigung einer ordentlichen Vollversammlung erfolgt mit einer Frist von acht Wochen.
  2. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen durch den Versand der Delegiertenunterlagen.
  3. Eine außerordentliche VV muss mindestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Termin unter Angabe einer Tagesordnung einberufen werden.
  4. Für die Fristberechnung ist der Poststempel maßgeblich.

3. Beschlussfähigkeit
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde und mindestens ein Drittel der möglichen Delegierten und zugleich die Hälfte der Stadt- und Kreisschülerräte anwesend sind.

4. Öffentlichkeit

  1. Die Vollversammlung tagt grundsätzlich öffentlich.
  2. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Delegierten, kann die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

5. Eröffnung
Die Eröffnung der Vollversammlung geschieht unter Einhaltung folgender Ordnung:

  1. Eröffnung der durch ein Mitglied des einladenden Gremiums.
  2. Wahl eines Tagespräsidiums/Präsidiums
  3. Wahl der MPZK
  4. Überprüfung der Stimmberechtigung des einzelnen Delegierten durch die MPZK
  5. Feststellung der Stimmberechtigung der Delegationen und der Beschlussfähigkeit
    e1) Für nicht existierende Stadt und Kreisschülerräte, müssen Stimmführer innerhalb der Delegation gewählt werden
  6. Beschlussfassung über die Tagesordnung

II. Organe der Vollversammlung!
1. Präsidium

  1. Das Tagespräsidium besteht aus mindestens 3Personen, zwei die dem Vorstand des Landesschülerrates Mecklenburg Vorpommern angehören und eine Person die weder dem Vorstand des Landesschülerrates angehört noch ein aktives Pressemitglied ist.
  2. Das Präsidium wird ohne Aussprache für die Dauer der Tagung gewählt
  3. Das Präsidium leitet die Tagung, ist für das Protokoll und die Führung der Plenardiskussionen verantwortlich und übt das Hausrecht aus.
  4. Die VV kann einem Mitglied des Präsidiums jederzeit wegen Befangenheit für einen Tagesordnungspunkt das Vertrauen entziehen. Die Sitzung wird in diesem Falle von einem anderen Mitglied des Tagespräsidiums geleitet.
  5. Die VV kann einem Mitglied des Tagespräsidiums das Vertrauen für die gesamte Tagung entziehen. In diesem Fall findet eine sofortige Nachwahl statt.
  6. Entzieht die VV dem gesamten Tagespräsidium das Vertrauen, wird die Tagung bis zur Entscheidung über diesen Antrag von einem gewählten Mitglied des Vorstandes geleitet.
  7. Ein auf den Entzug des Vertrauens gerichteter Antrag bedarf der Unterstützung eines Zehntels der Delegierten.

2. MPZK

  1. Die MPZK wird zu Beginn der VV gewählt
  2. Die MPZK setzt sich aus mindestens drei Delegierten aus verschiedenen Kreis- und Stadtschülerräten zusammen. Über die genaue Anzahl der Mitglieder der MPZK entscheidet die VV vor der Wahl.
  3. Die MPZK überprüft die Stimmberechtigung der einzelnen Delegierten anhand der Delegationsprotokolle der höchsten Beschlussfassenden Gremien der Kreis- und Stadtschülerräte, stellt die Stimmberechtigung der Delegationen und die Beschlussfähigkeit fest.
  4. Die MPZK leitet die Wahlen.

III. Anträge
1. Antragsrecht

  1. Antragsberechtigt sind die Delegierten, die Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführung und die Kreis und Stadtschülerräte in Form des Delegationsleiters.

2. Antragsfristen

  1. Anträge zu einer ordentlichen VV müssen vier Wochen, zu einer außerordentlichen VV zwei Wochen vor dem jeweiligen Datum schriftlich bei der Geschäftsführung eingegangen sein.
  2. Die Antragsunterlagen werden den Delegierten schnellstmöglich zugesandt.
  3. Verspätet oder während der VV eingereichte gelten als Dringlichkeitsanträge. Sie müssen schriftlich vorliegen. Ihre Behandlung bedarf der Unterstützung von einem Viertel der Anwesenden Delegierten.
  4. Auf der VV entstandene oder eingereichte Anträge, die auf aktuelle Begebenheiten reagieren, gelten als Initiativanträge. Sie müssen schriftlich vor liegen. Ihre Behandlung bedarf der Unterstützung von zehn Prozent der anwesenden Delegierten.
  5. Satzungsändernde Anträge können weder als Dringlichkeits- noch als Initiativanträge behandelt werden, sie obliegen den obigen Fristen.
  6. Änderungsanträge zu den einzelnen Anträgen können bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Antrag schriftlich eingebracht werden.

3. Antragsbehandlung

  1. Zu Beginn der Behandlung stellt der Antragsteller den zu behandelnden Antrag und die Antragsbegründung dem Plenum vor, sofern keinem Antrag auf Nichtbehandlung zugestimmt wurde.
  2. Anschließend wird der Antrag im Plenum debattiert,
    wenn kein Antrag auf sofortige Abstimmung gestellt und beschlossen wird.
  3. Der Antrag wird zur Zustimmung gebracht, sofern keinem Antrag auf Vertagung zugestimmt wurde.

IV. Verhandlungsordnung
1. Rederecht

  1. Rederecht haben:
    ▪ die Delegierten und Ersatzdelegierten
    ▪ die Mitglieder des Vorstandes
    ▪ Finanzreferent und Kassenprüfer
    ▪ Mitglieder der Geschäftsführung
    ▪ Mitglieder der MPZK
    ▪ Sonstige Personen können mit Zustimmung des Präsidiums und/oder der VV das Rederecht
  2. erhalten, jedoch nicht gegen den Willen der Mehrheit der Delegierten.

2. Reihenfolge der Redner
Das Präsidium erteilt das Wort in der Reihe der Wortmeldungen. Soweit das Präsidium nichts anderes bestimmt,
erfolgt die Wortmeldung durch Abgabe einer Wortmeldekarte beim Präsidium.

3. Redezeit
Der Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann von einem der Delegierten, der noch nicht zur Sache gesprochen hat, gestellt werden. Wird eine Begrenzung beschlossen, gilt sie bis zur Beschlussfassung über den Hauptantrag. Das Schlusswort des Antragstellenden darf in diesem Falle höchstens fünf Minuten betragen. Eine Redezeitbegrenzung für Rechenschaft ablegende Personen und Personen, die eine persönliche Erklärung abgeben wollen, bedarf der Unterstützung von zwei Dritteln der Anwesenden Delegierten.

4. Ordnungsruf des Präsidiums

  1. Das Präsidium kann zur Ordnung rufen und nach zweimaliger Verwarnung das Wort bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Punkt entziehen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierfür dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
  2. Wegen grober Verletzung der Ordnung kann das Präsidium einen Delegierten oder einen Teilnehmer der Sitzung des Raumes verweisen. Handelt es sich hierbei um einen Delegierten oder ein Mitglied der sonstigen Gremien, kann die VV einen solchen Beschluss mit einfacher Mehrheit rückgängig machen. Der Betroffene ist hierbei weder Antrags- noch Stimmberechtigt.
  3. Das Präsidium kann einem Redner der die Redezeit überschreitet nach einmaliger Ermahnung das Wortentziehen

5. Wortmeldungen und Anträge zu GO

  1. Delegierten, Mitgliedern des Vorstandes, Finanzreferenten, Geschäftsführung, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, wird außerhalb der Rednerliste sofort das Wort erteilt. Der Redebeitrag darf sich nicht auf die Sache beziehen. Über Anträge zu GO ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort abstimmen.
  2. Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Debatte kann nur von einem Delegierten, der noch nicht zur Sache gesprochen hat, gestellt werden. Über einen solchen Antrag kann erst dann entschieden werden, wenn zum Hauptantrag je ein Für- und Gegenredner zu Wort gekommen ist. Auch nach Schluss der Rednerliste/Debatte steht dem Antragsteller das Schlusswort zu.
  3. Ein Antrag auf Nichtbehandlung ist nur zulässig, solange noch nicht zur Sache gesprochen wurde; die Antragsbegründung bleibt dem Antragsteller allerdings vorbehalten.
  4. Anträge zu GO gelten dann als beschlossen, wenn es keine Gegenrede gibt oder sie mit einfacher Mehrheit angenommen wurden.
  5. Gegenreden können formal (ohne Begründung) oder inhaltlich (mit Begründung) sein. Inhaltliche Gegenreden sind formalen vorzuziehen.
  6. Misstrauensanträge gegenüber dem Präsidium gelten als Geschäftsordnungsanträge
    fa) Misstrauensanträge können nur dann als Initiativanträge gegen Vorstandmitglieder getroffen werden, wenn das Vorstandsmitglied auf dem obersten Beschlussfassenden Gremium ein schweres Vergehen gegenüber dem Landesschülerrat und/ dem Vorstand nachzuweisen ist.

6. Persönliche Erklärung
Wünscht jemand, eine persönlich Erklärung abzugeben, wird ihm/ihr das Wort nach Abschluss des jeweiligen Beratungsgegenstandes erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen.

7. Verhalten des Präsidiums während der Debatte
Die Mitglieder des Präsidiums dürfen sich nur in Angelegenheiten der GO an der Debatte. Will eines der
Mitglieder zur Sache sprechen, muss er für den gesamten Tagesordnungspunkt von seinem Amt zurücktreten.

V. Abstimmung und Wahlen
1. Beschlussfähigkeit

  1. Für die Abstimmung oder eine Wahl ist die bei der Eröffnung der Tagung festgestellte Beschlussfähigkeit maßgebend, sofern keiner der Delegierten einen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit stellt.
  2. Sind weniger als ein Drittel der möglichen Delegierten anwesend und stellt das Präsidium auf Antrag eines Delegierten die Beschlussunfähigkeit fest, wird die Sitzung so lange vertagt, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist.
  3. Beschlüsse, die vor Feststellung der Beschlussfähigkeit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

2. Wahlen

  1. Vorschlags berechtigt sind alle Delegierten und die Mitglieder der anderen Gremien.
  2. Die MPZK führt die Kandidatenliste, befragt die Vorgeschlagenen nach ihrer Bereitschaft zu kandidieren und gibt die endgültige Kandidatenliste bekannt. Die MPZK erläutert das Wahlverfahren, öffnet und schließt die Wahlgänge und führt das Protokoll über die Wahlen.
  3. Die Wahlen für den Vorstand des Landesschülerrates Mecklenburg-Vorpommerns werden gemäß der Schulmitwirkungsverordnung - SchMWVO M-V durchgeführt. Die Wahlen weiterer Gremien bleiben hiervon unberührt.
  4. Die Wahlen sind schriftlich und geheim.
  5. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, wird die Kandidatenliste neu eröffnet. Das gleiche gilt für den zweiten Wahlgang. Wird auch hier die absolute Mehrheit nicht erreicht, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit aus.
  7. Die MPZK hat auf Wunsch eine Personalbefragung und eine Personaldebatte zuzulassen.

3. Sonstige Abstimmungen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung oder die GO nichts anderes bestimmen.
  2. Stimmenthaltungen sind weder "Ja" noch als "Nein" - Stimmen zu Werten. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt; auf Antrag ist die Abstimmung sofort bis zu zweimal zu wiederholen.
  3. Die zur Abstimmung stehende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. In der Regel ist sie so zu fassen, dass die Frage nach der Zustimmung gestellt wird. Über die Fassung der Frage kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden.
  4. Jeder Delegierter kann die Teilung der Frage beantragen.
    Ist der Antragsteller hiermit nicht einverstanden, entscheidet die VVahl.
  5. Das Präsidium muss die Frage unmittelbar vor der Beschlussfassung vorlegen.

4. Namentliche oder Geheime Abstimmung!

  1. Auf Antrag eines Viertels der Delegierten findet eine namentliche Abstimmung statt. Diese ist nur bei Sach- und satzungsändernden Anträgen zulässig.
  2. Namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufrufen der Delegierten durch den Protokollführer, der auf der Teilnehmerliste der VV verzeichnet, welcher Delegierter mit Ja/Nein/Enthaltung gestimmt hat.
  3. Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn ein Delegierter dies verlangt und keinem Antrag auf namentliche Abstimmung zugestimmt wurde.

VI. Schlussbestimmungen
1. Protokoll

  1. Das Protokoll über die VV muss die Feststellung der Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Beginn, Unterbrechungen und Schluss der Konferenz, die Beschlüsse in ihrem Wortlaut sowie die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen enthalten und soll den wesentlichen Gang der Verhandlungen wiedergeben.
  2. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Tagespräsidiums unterzeichnet.
  3. Das Protokoll soll innerhalb einer Frist von einem Monat an die Delegierten, die Geschäftsstellen der Kreis- und Stadtschülerräte und den Vorstand gesandt werden.

2. Abweichungen von der GO

  1. Über die Auslegung dieser GO entscheidet während der VV das Präsidium. Für Falle, in denen diese GO keine Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen der Geschäftordnung des Landtages des Landes Mecklenburg - Vorpommern.
  2. Für ein Abweichen von der GO in einzelnen Tagesordnungspunkten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der VV.
  3. Die Widerrechtlichkeit eines Sachverhaltes der Geschäftsordnung führt nicht die vollständige Unwirksamkeit der Geschäftsordnung herbei, sondern nur die des widerrechtlichen Sachverhaltes.

3. Inkrafttreten
Diese GO ist Teil der Satzung und tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.
Geschäftsordnung (GO) des Landesschülerrates Mecklenburg-Vorpommern (LSR M-V) druckenStand: Juli 2005


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